Die SARS-CoV2- Arbeitsschutzverordnung (im Folgenden: Verordnung) wird ein weiteres Mal bis zum 30.06.2021 verlängert und nun um eine Testpflicht ergänzt; die Änderungen gelten dabei ab heute, dem 20.04.2021. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Infektionsgeschehen trotz der in vielen Lebensbereichen bereits einschneidenden Maßnahmen und Kontaktbeschränkungen nach wie vor sehr hoch ist. Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat sich zudem die seit Ende Januar 2021 geltende Verpflichtung zur Homeoffice Tätigkeit bewährt und soll beibehalten werden.
Die Verordnung sieht nunmehr vor, dass Arbeitgeber über die bisherigen Regelungen hinaus verpflichtet sind, den Mitarbeitern im Betrieb, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige (mindestens einmal pro Woche) Selbst- und Schnelltests anzubieten. Bei besonders gefährdeten Arbeitnehmern ist ein Test sogar zweimal wöchentlich anzubieten. Die Kosten dieser Tests hat der Arbeitgeber zu tragen. Es handelt sich nach der Verordnung aber nicht um eine Testpflicht, sondern um eine Testangebotspflicht des Arbeitgebers, so dass diese Tests für die Arbeitnehmer grundsätzlich freiwillig sind. Eine Interessenabwägung kann in besonderen Einzelfällen oder speziellen Branchen aber dazu führen, dass die Arbeitnehmer Tests durchführen müssen.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, Homeoffice anzubieten, soweit dies die Tätigkeit zulasse, bleibt als zentraler Kernpunkt der bereits geltenden Verordnung weiter bestehen. Homeoffice ist also grundsätzlich anzubieten, es sei denn es stehen zwingende betriebliche Gründe entgegen. Arbeitnehmer, die Homeoffice in Anspruch nehmen, können unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr.6 b) EStG in den Veranlagungszeiträumen 2020 und 2021 auch die Home-Office-Pauschale von 5 EUR täglich, maximal 600 EUR im Jahr in Anspruch nehmen. Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitnehmer das Angebot des Arbeitgebers auch tatsächlich nutzen, da nur eine Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht, Homeoffice anzubieten.
Die Verordnung verpflichtet Unternehmen auch dazu, betriebliche Hygienekonzepte zu erstellen und im Betrieb umzusetzen. Die Arbeitsschutzregel (vgl. dazu unseren Newsletter aus August 2020) hat dazu bereits einige Konkretisierungen für die Erfüllung der Vorgaben aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht in Zeiten der Pandemie aufgeführt (bspw. die AHA- L-Formel).
Die mit der Verordnung und Umsetzung einhergehenden Fragen in Unternehmen sind vielfältig und unterschiedlich. So sehen sich Arbeitgeber beispielsweise der Frage ausgesetzt, ob der Arbeitnehmer aus der Verordnung einen Anspruch auf Homeoffice ableiten kann oder aber, wie Arbeitgeber damit umgehen können, wenn die Arbeitnehmer die angebotenen Tests nicht annehmen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der Verordnung in Ihrem Unternehmen und stehen bei Fragen dazu gerne zur Verfügung.
Update (26.04.2021): Bundearbeitsminister Hubertus Heil hat die Arbeitsschutzverordnung nur wenige Tage nach der seit 20.04.2021 geltenden Änderung der Arbeitsschutzverordnung nochmals verschärft (vgl. Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung). Ab dem 23.04.2021 müssen Arbeitgeber nun allen Mitarbeitern, unabhängig davon, ob ein erhöhtes Infektionsrisiko im Rahmen der Beschäftigung besteht, zweimal pro Woche die Möglichkeit angeboten werden, einen Corona-Test durchzuführen.
Ihre Wipfler Rechtsanwälte