Die Politik hat zur Konkretisierung des Arbeitsschutzstandard eine befristet geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellt, auch vor dem Hintergrund, eine verbindlichere und rechtssichere Ebene sowohl für Arbeitgeber, Beschäftigte wie auch für die Aufsichtsbehörden zu schaffen. Die Arbeitsschutzregel erläutert Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Abstand, Hygiene und Mund-/Nasenschutz nach wie vor die wichtigsten Instrumente bleiben.

Die Arbeitsschutzregel enthält Konkretisierungen des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des BMAS auf der Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes und der Verordnungen zu diesem Gesetz. Es finden sich darin auch Beschreibungen zum Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und zur Hygiene sowie weitere arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, die während der Epidemie vom Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitsschutzmaßnahmen nach § 4 Nr.3 ArbSchG zu beachten sind.

Die Arbeitsschutzregel enthält einen 17 Punkte Katalog, der für den Zeitraum der Corona-Pandemie sowohl übergreifende Punkte als auch spezielle Arbeitsschutzregelungen für besondere Betriebe enthält. Grundlegend hat der Arbeitgeber nach § 4.1 Abs.2 der Arbeitsschutzregel insbesondere Maßnahmen zu ergreifen, die die Anzahl ungeschützter Kontakte zwischen Personen (auch indirekter Kontakt über Oberflächen) sowie die Konzentration an luftgetragenen Viren in der Arbeitsumgebung soweit wie möglich verringern. Geeignete Maßnahmen hierfür sind beispielsweise die Einhaltung der Abstandsregel, Arbeiten in festen Teams, die Trennung der Atembereiche durch technische Maßnahmen, die Nutzung von Fernkontakten, die verstärkte Lüftung, die Isolierung Erkrankter, eine intensivierte Oberflächenreinigung und zusätzliche Handhygiene.

Sofern die in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel aufgeführten Konkretisierungen durch Arbeitgeber und Unternehmen eingehalten werden, können diese davon ausgehen, dass die Anforderungen aus dem Arbeitsschutzgesetz und den Arbeitsschutzverordnungen erfüllt sind. Es gilt aber zu beachten, dass ggf. andere Vorgaben durch bspw. abweichende Rechtsvorschriften der einzelnen Bundesländer zum Schutz der Beschäftigten vorgehen. Gleichwohl kann die Arbeitsschutzregel als Grundlage und Orientierung zur Umsetzung entsprechender Schutzmaßnahmen im Betrieb und Unternehmen dienen.

Die Arbeitsschutzregel in der aktuellen Fassung kann im Internet unter www.baua.de/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel abgerufen werden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (kurz BMAS) hat diese Arbeitsschutzregel am 11.08.2020 zur Veröffentlichung freigegeben, so dass diese zeitnah durch Veröffentlichung im Ministerialblatt in Kraft tritt. Bei entsprechenden neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen kann die Arbeitsschutzregel angepasst werden.

Fazit:

Unternehmen und Arbeitgeber sind gut beraten, wenn sie ihre Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz an der veröffentlichten Arbeitsschutzregel ausrichten und die dort aufgeführten Anforderungen erfüllen. Im Falle einer Überprüfung durch die zuständigen Behörden können sie sich sodann auf die Einhaltung der vorgegebenen Maßnahmen berufen. Diese werden sich ebenfalls an der Arbeitsschutzregel orientieren. Viele Arbeitgeber haben aber bereits für ihren Betrieb und die dort geltenden Besonderheiten Schutzkonzepte entwickelt, so dass diese anhand der Arbeitsschutzregel zu überprüfen und ggf. anzupassen sind.

Gerne stehen wir Ihnen für Fragen zur Verfügung.